Kennenlernen der Gebietskörperschaft „Gemeinde“
Die Abwanderung aus dem ländlichen Raum und die Überalterung der Bevölkerung stellen die Gemeinden vor große Herausforderungen. Die Gemeinde ist die unterste und kleinste politische Einheit des Staates[1] und gerade in den kleinen Einheiten macht sich die Betroffenheit der Bürgerinnen und Bürger unmittelbar bemerkbar.[2] Sie bildet eine Gemeinschaft, in der man zusammenhält und gemeinschaftlich alle örtlichen Aufgaben erledigt.[3] Die zentralen Einrichtungen dienen nicht nur der Kommunikation und Interaktion, sondern sind Symbole, in denen sich die Angehörigen der Gemeinde wiederfinden.[4]
Einbettung in das föderalistische System
Der Begriff Föderalismus stammt aus dem Lateinischen und steht für „Bund“ und „Vertrag“. Er charakterisiert ein politisches Prinzip, nachdem ein Staat organisiert ist. Ein föderales System hat die Eigenschaft, dass sich mehrere einzelne Gliedstaaten zu einem großen Bundesstaat zusammenschließen.[5]
Österreich ist ein Bundesstaat, der aus neun selbstständigen Bundesländern gebildet wird. Wien als Bundeshauptstadt ist eines davon, die restlichen acht bilden das Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg. In der österreichischen Bundesverfassung ist dieses föderalistische System durch das „bundesstaatliche Prinzip“ (Art. 2) gesetzlich geregelt, nachzulesen im Internet unter: Bundeskanzleramt RIS. Unter dem bundesstaatlichen Prinzip versteht man vorwiegend die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den neun Bundesländern und der gesamtstaatlichen Regierung.[6] In einem föderalen System werden die alleinigen Zuständigkeiten des Bundes sowie des Landes deutlich gestärkt.[7] Viele Angelegenheiten können schon auf Länderebene geklärt werden und daher kann sich der Bund auf seine eigenen Aufgaben konzentrieren. Zudem kann durch den Föderalismus stärker auf die Bedürfnisse der Menschen eingegangen werden, da die Länder mehr Einfluss und Machtbefugnisse haben.[8] Weiters umfasst diese Aufgabenteilung die Gesetzgebung und Ausführung von Gesetzen sowie die Finanzwirtschaft. In den sogenannten Kompetenzartikeln des Bundes-Verfassungsgesetzes (Art. 10 bis 15) sind die konkreten Zuständigkeiten von Bund und Ländern in Gesetzgebung und Vollziehung festgelegt. Es wird definiert, wer für welche Aufgabenbereiche im Staat zuständig ist und welche Angelegenheiten in den einzelnen Bundesländern geregelt werden können.[9]
Gebietskörperschaften
Bund, Länder und Gemeinden sind sogenannte Gebietskörperschaften. Sie zählen zu den juristischen Personen des öffentlichen Rechts und erfassen alle Personen, die in einer örtlichen Beziehung zu der entsprechenden Körperschaft stehen.[10] Die Organe einer Gebietskörperschaft übernehmen bestimmte Aufgaben des Staates und werden gewählt oder ernannt.[11] Die Rechtsfähigkeit wird entweder durch staatlichen Beschluss oder Gesetz erlangt. Die Aufgabenbereiche und Grenzen der Gebietskörperschaften sind in der Verfassung geregelt.[12]
Die Verfassung unterscheidet drei Staatsfunktionen: die Gesetzgebung, die Gerichtsbarkeit und die Verwaltung. Die Gesetzgebung und die Gerichtsbarkeit sind ausschließlich hoheitliche Staatsfunktionen. Nur der Bereich Verwaltung wird in hoheitliche und privatrechtliche Tätigkeiten unterteilt.[13] Da die Gebietskörperschaften juristische Personen sind, können sie auch hoheitliche Aufgaben in privatrechtlicher Form erfüllen. Demnach können Bund, Länder und Gemeinden Verträge abschließen, Grundstücke kaufen und Unternehmen betreiben. Dieses Verwaltungshandeln, das die Rechtsformen des Privatrechts nützt, wird als privatrechtliche Verwaltung bezeichnet. Bund, Länder und Gemeinden sind aber nicht nur juristische Personen, sondern sie repräsentieren auch die Elemente der Staatsgewalt. Das bedeutet, dass ihnen Möglichkeiten des rechtlichen Handelns offenstehen, die Privatpersonen nicht zustehen. [14] Sie können Weisungen erteilen, Verordnungen und Bescheide erlassen und Befehls- und Zwangsgewalt ausüben. Diese Verwaltung nützt ihre Befugnisse und wird deshalb als Hoheitsverwaltung bezeichnet. [15]
Zu den Repräsentationsorganen der Gebietskörperschaften zählen der Nationalrat, der Bundesrat, die Landtage, die Gemeinderäte und die Bezirksvertretungen in Wien. Sie sind unter dem Namen „Allgemeine Vertretungskörper“ bekannt.[16]
- Bund: Den Bund bilden die Republik Österreich und die einzelnen Bundesländer. Gesetze werden im Parlament beschlossen und folglich ist es die gesetzgebende Gewalt (Legislative) auf Bundesebene. Das Parlament ist in zwei Kammern unterteilt, dem Nationalrat als Bundesparlament und dem Bundesrat als Länderkammer. Der Nationalrat setzt sich aus 183 Abgeordneten zusammen und ist das wichtigste Organ der Bundesgesetzgebung. Neben der Gesetzgebung ist die Unterstützung der Bundesregierung (Exekutive) eine weitere wichtige Funktion des Nationalrates. Darüber hinaus beschließt er das Bundesbudget.[17] Der Bundesrat hingegen ist die Interessensvertretung der Bundesländer auf Bundesebene und ermöglicht somit deren Mitwirkung an der Bundesgesetzgebung.[18] Die Bundespräsidentin/Der Bundespräsident Österreichs (Exekutive) ist das von der Bevölkerung auf sechs Jahre gewählte Staatsoberhaupt und daher der einzige Repräsentant/die einzige Repräsentantin des Gesamtstaates. [19]
- Länder: Die Bundesländer beschäftigen sich mit überörtlichen Aufgaben. Sie besitzen eine eigene Verfassung, die Landesverfassung sowie eine gewählte
Vertretung.[20] Diese Verfassung kann im Internet unter: Kärntner Landesverfassung nachgelesen werden. Auf Landesebene agieren die neun österreichischen Landtage als Parlamente (Legislative). In Kärnten gibt es 36 Landtagsabgeordnete. Die Anzahl an Landtagsabgeordneten variiert jedoch von Bundesland zu Bundesland.[21] Die Landesregierung bildet das oberste Organ der Landesverwaltung und wird von der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann geleitet.[22]
- Gemeinden: Gemeinden oder auch bekannt als „Kommunen“, besitzen jeweils ein individuelles Gemeindewappen mit den dazugehörigen Gemeindefarben. Prinzipiell wird jede Gemeinde durch die Bürgermeisterin/den Bürgermeister vertreten und unterstützt. [23]
Österreich ist in 2.098 Gemeinden (Stand: 2018) aufgeteilt.[24] Die Gemeinde zählt neben anderen Einrichtungen wie Ländern und Kammern zu den Selbstverwaltungskörpern. Sie unterliegt im eigenen Wirkungsbereich keinem Weisungsrecht (im übertragenen Wirkungsbereich jedoch sehr wohl), aber einem Aufsichtsrecht der staatlichen Behörden. Die Gemeinden verfügen über eine eigene „Verfassung“, die Gemeindeordnung, sowie über eine gewählte Vertretung, den Gemeinderat. Diese Verfassung kann im Internet unter: Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung K-AGO nachgelesen werden.[25] Die Statutarstädte, wie Klagenfurt und Villach, haben aufgrund ihres Status eine Sonderstellung, ein eigenes Stadtrecht [im Internet nachzulesen unter: Land Kärnten (Art. X bis XI)] und zusätzliche Aufgaben. Dass die anderen Gemeinden als Stadtgemeinden, Marktgemeinden oder Gemeinden bezeichnet werden, hat keine nennenswerten rechtlichen Auswirkungen.
Die Erhebung zu einer Statutarstadt erfolgt in Form eines Landesgesetzes.[26] Zudem muss die Gemeinde mindestens 20.000 Einwohnerinnen und Einwohner haben.[27]
Gemeinden besitzen die Berechtigung, alle Anliegen der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung zu erfüllen.[28] Sie bestimmen selbst, wie sie ihre finanziellen Mittel einsetzen und somit liegt es auch in ihren Händen, wie sie die Lebensqualität der Gemeinde gestalten.
Zuständigkeiten und Aufgaben der Gemeinde
Gemeinden verfügen über einen eigenen und einen übertragenden Wirkungsbereich. In der sogenannten Kompetenzverteilung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden ist ausführlich festgehalten, für welchen Bereich die Gemeinde zuständig ist.
- Im eigenen Wirkungsbereich (Art. 118 Bundes-Verfassungsgesetz), nachzulesen im Internet unter: Bundeskanzleramt RIS, kann die Gemeinde ohne Weisung von Bund und Land agieren. Allerdings dürfen die Verordnungen nicht gegen andere Gesetze verstoßen.
Zu den Aufgaben zählen:
- Öffentliche Sport- und Freizeitanlagen
- Bau und Erhaltung von Wegen, Plätzen, Siedlungsstraßen, Wasser- und Kanaleinrichtungen
- Bauwesen
- Bau und Verwaltung von Gemeindewohnungen
- Müllabfuhr und Entsorgung
- Kanalisation
- Verkehrsleistungen
- Kulturelle Einrichtungen (z.B. Jugendtreffs)
- Schulerhalter von Volksschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen und Schulen des Polytechnischen Lehrganges
- Ausstellen von Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden[29]
Im übertragenen Wirkungsbereich (Art. 119a Bundes-Verfassungsgesetz), nachzulesen im Internet unter: Bundeskanzleramt RIS, besorgt die Gemeinde Aufgaben für den Bund oder das Land. Infolgedessen sind die Gemeinden nicht selbstbestimmt, sondern Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister ist das vollziehende Organ und somit für die ordnungsgemäße Durchführung der Gemeindeaufgaben zuständig.
Zu den Aufgaben zählen:
- Durchführung von Nationalrats- und Landtagswahlen
- Mitwirkung bei Volksabstimmungen, Volksbefragungen und Volksbegehren
- Führung des Melderegisters und der Staatsbürgerschaftsevidenz
Trauungen
Beispiele zur Gegenüberstellung:
Für die Erhaltung und Errichtung von Gemeindestraßen, Wohnstraßen und Güterwegen ist die Gemeinde zuständig = eigener Wirkungsbereich.
Die Gemeinde ist im eigenen Wirkungsbereich unter anderem für die Erstellung des Gemeindebudgets, die Erhaltung der Kindergärten, der Volksschulen, der Neuen Mittelschulen und der Sonderschulen verantwortlich.
Die Führung des Melderegisters, in dem die Wohnsitze der Bürgerinnen und Bürger verzeichnet sind, ist eine vom Bund übertragene Aufgabe (=übertragener Wirkungsbereich).
Nicht zuständig ist die Gemeinde für Gymnasien und Bundesschulen (HTL, BHAK etc.), hier ist der Bund zuständig, also das Bildungsministerium. [30]
Woher kommt das Geld?
Um die genannten Aufgaben erfüllen zu können, muss die Gemeinde beträchtliche finanzielle Mittel aufbringen. In ihrem Gemeindebudget legt die Gemeinde fest, für welche Tätigkeiten, Leistungen und Bauprojekte Geld ausgegeben wird. Bereits ein Jahr vorher wird dieses Budget, für dessen Grundlage das vorhergehende Jahr dient, vom Gemeinderat beschlossen. Dieser „Voranschlag“ wird zwei Wochen vor dem Beschluss des Gemeinderats öffentlich zugänglich gemacht. Demzufolge kann jede Bürgerin und jeder Bürger Einsicht in das Budget erlangen und eine Stellungnahme abgeben.
Die Gemeinde kann Vermögen aller Art besitzen und ihre Finanzen selbst bestimmen. Weiters kann sie kommunale Unternehmen, wie beispielsweise Freibäder und Bestattungsunternehmen oder andere Einrichtungen wie Stadttheater und Bibliotheken führen.[31] Unternehmen, die größtenteils oder gänzlich zum Eigentum der Gemeinde zählen, gelten als kommunale Unternehmen.[32]
Der Kontrollausschuss des Gemeinderates überprüft regelmäßig, ob die Finanzen der Gemeinde ordnungsgemäß verwaltet werden. Außerdem sind für die Kontrolle der Gemeindefinanzen die Landesregierung und der Bundes- oder Landesrechnungshof zuständig.[33] Bereits in Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern muss die Bürgermeisterin/der Bürgermeister dem Landesrechnungshof die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse übermitteln.[34] Weitere Informationen bezüglich des Landesrechnungshofs sind im Internet unter: Kärntner Landtag (Art. 69a) nachzulesen.
In das Budget der Gemeinde fließen folgende Einnahmen ein:
- Einnahmen aus dem allgemeinem Steuertopf: Da die Steuern von der Republik Österreich eingehoben werden, wird dieses eingenommene Geld im Anschluss an die Bundesländer und Gemeinden verteilt. Aus diesem Grund erhalten die Gemeinden durch den sogenannten „Finanzausgleich“ einen Anteil von den Gesamtsteuereinnahmen. Der Betrag, den die Gemeinde erhält, richtet sich nach ihrer Größe und Bevölkerungszahl. Die unterschiedlichen Aufgaben der Gemeinden bilden auch ein Kriterium, das für die Höhe des Betrages ausschlaggebend ist. [35]
- Einnahmen aus Gemeindesteuern: Unternehmerinnen und Unternehmer wählen den Standort ihres Unternehmens meist aufgrund infrastruktureller oder persönlicher Überlegungen. Um diese Leistung der Gemeinde aufrechterhalten zu können, muss die Kommunalsteuer erhoben werden. Bei der Kommunalsteuer handelt es sich um eine ausschließliche Gemeindeabgabe.[36] Eine weitere Steuer, die von der Gemeinde eingehoben wird, ist die Grundsteuer. Sie wird für das Eigentum eines land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücks oder für bebaute oder unbebaute Grundstücke bezahlt.[37]
- Einnahmen aus Gemeindegebühren: Zu den anderen Zahlungen an die Gemeinde zählen die Wasserbezugsgebühren, Müllentsorgungsgebühren, Gebühren für die Ausstellung von Dokumenten oder Bescheinigungen (z.B. Melderegisterauszug).
Wer handelt in der Gemeinde?
Juristische Personen wie Bund, Länder, Gemeinden und viele Unternehmen handeln durch ihre Organe. Die Pflichtorgane der Gemeinde sind der Gemeinderat, der Gemeindevorstand und die Bürgermeisterin/der Bürgermeister. Das Gemeindeamt bereitet mit seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Beschlüsse der Gemeindeorgane vor und setzt diese um. Es ist der Hilfsapparat der Gemeindeorgane. Die Anzahl der Gemeinderats- und Gemeindevorstandsmitglieder einer Gemeinde hängt von der Einwohnerzahl einer Gemeinde ab.[38]
- Gemeinderat: Der Gemeinderat ist das höchste Gemeindeorgan im eigenen Wirkungsbereich. Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister vertritt die Gemeinde nach außen.[39] Bei der Gemeinderatswahl, nachzulesen im Internet unter: Land Kärnten (Art. XII), wählen die Gemeindebürgerinnen und -bürger alle 6 Jahre die Gemeinderätinnen und Gemeinderäte.[40] Die Statutarstadt Villach verfügt beispielsweise über 45 Gemeinderatsmitglieder.[41] Darüber hinaus werden die Gemeinderätinnen und Gemeinderäte verschiedenen Ausschüssen zugeteilt. Diese wählen dann die Mitglieder des Gemeindevorstands. Gleichzeitig findet die Bürgermeister-Direktwahl statt. Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister, die Mitglieder des Gemeindevorstands sowie die Gemeinderätinnen und Gemeinderäte bilden gemeinsam den Gemeinderat.[42] Diese anderen Gemeindeorgane benötigt der Gemeinderat für die Erfüllung der Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches.[43] In erster Linie berät und beschließt er die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde (=Gemeindebudget). Weitere Aufgaben des Gemeinderates sind z.B. die Anstellung von Personal oder die Erteilung (größerer) Aufträge an Unternehmen.[44] Die Hauptaufgabe der Gemeinderätinnen und Gemeinderäte ist allerdings die Arbeit in den jeweiligen Ausschüssen. Wichtig zu beachten ist, dass der Gemeinderat Verordnungen, aber keine Gesetze beschließen kann.[45] Dabei handelt es sich um Verordnungen wie beispielsweise Parkgebühren in Kurzparkzonen, Bettelmusizieren oder Lärmschutzverordnung. Viele weitere Verordnungen können im Internet u.a. unter: Verordnungen der Stadt Villach nachgelesen werden. Jede Gemeinde hat allerdings ihre Verordnungen individuell geregelt.[46] In der Regel muss die Hälfte der Gemeinderätinnen und Gemeinderäte zustimmen, wobei mindestens zwei Drittel der Gemeinderatsmitglieder anwesend sein müssen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Gemeindeaufsicht: Zur Kontrolle der Gemeinde-selbstverwaltung ist eine staatliche Aufsicht, die sogenannte Gemeindeaufsicht, vorgesehen.[47] Die Gemeindeaufsicht wird entweder vom Bund oder vom Land ausgeübt, je nachdem, um welche Angelegenheiten es sich handelt. Diese Aufsichtsbehörden überprüfen die Gemeinden im Hinblick auf ihre Rechtmäßigkeit, sowie ihre Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit im eigenen Wirkungsbereich.[48]
- Ausschüsse: Unter Ausschüssen versteht man kleine „Arbeitsgruppen“. Sie haben die meisten Beschlussanträge und Projektunterlagen vorzuberaten. Die Beratungsergebnisse der Ausschüsse münden in der Regel in einen Vorschlag an den Gemeinderat, wo die Vorschläge darauf nochmals im Plenum diskutiert und dementsprechend beschlossen oder abgelehnt werden. Die Themengebiete sind Finanzen, Sport und Freizeit, Kultur, Jugend und Tourismus, Bildung und Gesundheit, Wirtschaft und Unternehmen. Die Anzahl der Ausschüsse einer Gemeinde ist variabel, einzig und allein der Kontrollausschuss, welcher die Finanzen der Gemeinde prüft, ist verpflichtend. Die Ausschüsse befassen sich mit diversen Vorgangsweisen und der Bearbeitung von Themen und Projekten. Im Gemeinderat werden die Vorschläge darauf diskutiert und dementsprechend beschlossen oder abgelehnt. Die Diskussionen, die im Gemeinderat stattfinden, können von Besucherinnen und Besuchern mitverfolgt werden.[49] Dank zahlreicher Liveübertragungen ist es bereits möglich, von zu Hause aus, die Gemeinderatssitzungen und die Protokolle der Sitzungen beispielsweise unter dem Link Livestream der Gemeinderatssitzungen in Klagenfurt online zu verfolgen. Die Diskussionen in den Ausschüssen sind jedoch nicht öffentlich.[50]
Jugendgemeinderat: In vielen österreichischen Gemeinden (Internet: Villach-Jugend) gibt es auch einen Jugendgemeinderat, welcher die Interessen und Anliegen der Jugendlichen gegenüber der Stadt bzw. der Gemeinde vertritt.[51] Er bietet jungen Menschen, ganz ohne Parteibindung, einen Einstieg in die Politik.[52] Der Jugendgemeinderat wird in Entscheidungen, die die Jugendlichen betreffen, einbezogen und vertritt Projekte, Vorschläge und Ideen der Jugendlichen gegenüber der Gemeinde und setzt diese um.[53] Idealerweise hat der Jugendgemeinderat Anspruch auf ein Rede- und Antragsrecht im Gemeinderat sowie Geldmittel für Öffentlichkeitsarbeit, Veranstaltungen und sonstige Projekte. Dem Jugendgemeinderat ist es ein großes Anliegen, die Stadt für Jugendliche attraktiver zu gestalten. Hierzu gehören beispielsweise die Gestaltung und Einrichtung von Spiel- und Sportplätzen, Rad- und Verkehrswegeplanung, die Umgestaltung von Schulhöfen, Skateanlagen, der Öffentliche Personennahverkehr, insbesondere Nachtbusse und Tarife, die Gestaltung und Erhaltung von Jugendzentren, politische und unpolitische Veranstaltungen, Umweltaktionen, Bandcontests und vieles mehr. Neben den öffentlichen Sitzungen gibt es auch nichtöffentliche Sitzungen. Außerdem nehmen die Jugendgemeinderätinnen und ‑räte an den Sitzungen des Gemeinderats teil.[54]
- Gemeindevorstand (Stadtrat, Stadtsenat): Der Gemeindevorstand wird vom Gemeinderat gewählt. In den Städten führt er die Bezeichnung „Stadtrat“ und in den Städten mit eigenem Statut, wie in Villach und Klagenfurt, wird er „Stadtsenat“ genannt. Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister hat den Vorsitz im Gemeindevorstand. Sie/Er hat bei Abstimmungen in der Regel volles Stimmrecht. Ihre/Seine Stimme gibt bei Stimmengleichheit den Ausschlag. Der Gemeindevorstand ist – wie die Ausschüsse – ein vorberatendes Organ und hat darüber hinaus Aufgaben, die ihm durch Gesetz übertragen wurden (z.B. Entscheidung über Berufungen gegen Baubescheide) oder ihm vom Gemeinderat in der Geschäftsordnung übertragen wurden (z.B. Vertragsabschlüsse und Entscheidungen bis zu einer bestimmten Wertgrenze). Gegenüber der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister sind die Mitglieder des Gemeindevorstandes im eigenen Wirkungsbereich weisungsgebunden und müssen die zugeteilten Aufgaben erledigen.[55]
- Bürgermeisterin/Bürgermeister: Sie/Er repräsentiert die Gemeinde nach außen, ist Geschäftsführerin/Geschäftsführer der Gemeindebediensteten und für die Erfüllung der im Gemeinderat beschlossenen Projekte zuständig. Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister ist die/der Vorsitzende des Gemeinderats und des Gemeindevorstandes. Sie/Er führt die Sitzungen des Gemeinderates und ist daher für den ordnungsgemäßen Ablauf verantwortlich. Bei den Gemeinderatssitzungen ist die Bürgermeisterin/der Bürgermeister stimmberechtigt. Ob die Bürgermeisterin/der Bürgermeister vom Gemeinderat oder vom Gemeindevolk direkt gewählt wird, wird durch die Landesverfassung festgelegt. In den Ländern Kärnten, Burgenland, Salzburg sowie Tirol findet allerdings eine Bürgermeister-Direktwahl statt.[56] Die Bürgermeisterwahlordnung kann im Internet unter: Land Kärnten (Art. XII) nachgelesen werden. Das Bundesland Wien bildet eine Ausnahme, da dort die Bürgermeisterin/der Bürgermeister auch Landeshauptfrau/Landeshauptmann ist.[57] Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister ist für die Angelegenheiten, die den eigenen Wirkungsbereich des Gemeinderats betreffen, verantwortlich. Bei den Aufgaben des übertragenden Wirkungsbereiches ist sie/er den jeweiligen staatlichen Organen untergeordnet und weisungsgebunden.[58] Zu ihren/seinen Aufgaben gehören die Genehmigungen von Veranstaltungen im Ort und die Organisation der Kinderbetreuung. Weiters ist sie/er zuständig für das Meldewesen und diverse Bescheide. Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister verfügt über eine Notkompetenz, denn in Katastrophenfällen ist sie/er der erste Krisenmanager. Unterstützung bekommt die Bürgermeisterin/der Bürgermeister in erster Linie von der Vizebürgermeisterin/dem Vizebürgermeister. [59]
- Gemeindeamt (Stadtamt, Magistrat): Das Gemeindeamt bereitet mit seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Beschlüsse der Gemeindeorgane vor und setzt diese um. Es ist der Hilfsapparat der Gemeindeorgane. In Städten bezeichnet man das Gemeindeamt als „Stadtamt“ und in Städten mit eigenem Statut als „Magistrat“.[60] Es ist für die Verwaltungsangelegenheiten der Gemeinde zuständig und der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister und dem Gemeinderat unterstellt. [61] Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister ist der Vorstand des Gemeindeamtes, wo sie/er auch ihren/seinen Sitz hat. Außerdem finden die Gemeinderatsitzungen im Gemeindeamt statt. Diese sind grundsätzlich öffentlich, das heißt Bürgerinnen und Bürger können an den Sitzungen teilnehmen, haben aber weder Mitsprache- noch Stimmrecht.
Das Gemeindeamt ist gleichzeitig eine Bürgerservicestelle, die sich mit den Aufgaben wie Meldewesen, Passausstellung, Personalausweis, Wahlen und Anträge für Förderungen befasst. Somit ist es die erste Anlaufstelle für die Gemeindebürgerinnen und -bürger und kümmert sich um deren Anliegen. Neben dem Gemeindeamt haben die Gemeinden auch einen Bauhof, der als Dienstleistungsbetrieb für die Gemeindebürgerinnen und -bürger in vielen Bereichen, die das tägliche Leben betreffen, zur Verfügung steht. Mit den Arbeiten zur Pflege und Instandhaltung der gemeindeeigenen Straßen, Anlagen und Gebäuden hat er ein breit gestreutes Aufgabengebiet. Dazu zählen:
- Straßenreinigung und Winterdienst
- Blumenschmuck und Anlagenpflege
- Straßenbeleuchtung und Elektroanlagen
- Friedhöfe und Spielplätze
- Rad-Wanderwege und Naturschutzgebiete
- Straßen und Verkehr
- Unterstützung für Vereine und bei Festen
- Arbeiten an Gebäuden und Anlagen
Weiterführende Informationen:
- Der Österreichische Gemeindebund.
- Refresh Politics.
- Politik Lexikon für junge Leute.
- Oppitz, F. (2009): Österreichisches Verfassungsrecht – Eine Einführung. Linde Praktikerskripten (LPS). Wien: Linde Verlag.
Quellenverzeichnis:
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