Das Klagenfurter Landhaus ist der Sitz des Kärntner Landtages. Der Landtag ist das demokratisch eingesetzte Parlament unseres Bundeslandes. Dort nimmt die für Kärnten gewählte Volksvertretung, bestehend aus 36 Landtagsabgeordneten (männlich sowie weiblich) ihre parlamentarischen Aufgaben wahr und gestaltet die politischen Rahmenbedingungen für Kärnten mit.

Die wichtigste Aufgabe des Landtages ist der Beschluss von Gesetzen (legislative Gewalt). Weiters beschließen die Abgeordneten das Landesbudget, wählen den Landeshauptmann/die Landeshauptfrau, die Bundesräte sowie andere Funktionen und kontrollieren die Arbeit der Landesregierung.

Funktion der Gesetzgebung

In Österreich gibt es mehrere Parlamente. Für das ganze Land gelten jene Gesetze, die der Nationalrat gemeinsam mit dem Bundesrat beschließt. In den neun Bundesländern sind jeweils eigene Landtage für die Landesgesetze zuständig. Damit sich die verschiedenen Gesetze nicht widersprechen, wurden von der Bundesverfassung die jeweiligen Entscheidungsbereiche (Kompetenzen) festgelegt. So darf der Kärntner Landtag nur über Gesetze im Bereich der Bau- und Raumordnung, des Grundverkehrs, der Jagd und Fischerei, des Veranstaltungswesens, im Naturschutz, im Sportwesen, Fremdenverkehr oder Schul- und Abgabenwesen entscheiden.

Trotz dieser Kompetenzverteilung zwischen dem Bund und den Ländern, ist der Landtag für wesentliche Bereiche zuständig. So entscheidet er etwa über soziale und gesundheitliche Angelegenheiten wie Sozialhilfe, Pflegeheime, Jugendfürsorge und Jugendschutz, Spitalsrecht, Rettungswesen und Katastrophenschutz. Der Landtag kann Gesetze betreffend Umweltschutz (z.B. Bodenschutz oder Abwasserbeseitigung), im Bauwesen (Baurecht, Wohnbauförderung oder Wasserversorgung), Pflichtschulen (etwa über Schulerhaltung und Schulorganisation) sowie Kindergarten- oder Straßenwesen erlassen.

Wie ein Gesetz entsteht findest du im nächsten Kapitel.

Funktion der Wahl

Der Landtag wird nicht nur selbst direkt vom Volk gewählt, sondern er selbst darf auch einige Funktionen durch Wahlen besetzen.

Landesregierung: Die Landesregierung wird von den Landtagsabgeordneten gewählt. Die einzelnen Personen werden dafür von den Parteien vorgeschlagen. Derzeit besteht die Landesregierung aus sieben gewählten Mitgliedern (Landeshauptmann, zwei Stellvertreterinnen, vier Landesräte). Ihre wichtigste Aufgabe besteht in der Erstellung von Gesetzesvorlagen an den Landtag, darunter insbesondere des jährlichen Haushaltsplans (Budget) und der Besorgung der Aufgaben des Landes.

Landeshauptfrau/Landeshauptmann: Die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann wird bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen gewählt. Sind bei zwei Wahlgängen zu wenig Abgeordnete anwesend, so ist sie oder er bei einer Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen zu wählen. Das Recht, einen Wahlvorschlag einzubringen, haben alle im Landtag vertretenen Parteien. Die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann ist Vorsitzende(r) der Landesregierung und leitet die Regierungssitzungen. Weitere Aufgaben bestehen in der Vertretung des Landes, der Weiterleitung der Gesetzesbeschlüsse des Landtags an die Bundesregierung und der Kundmachung der Gesetzesbeschlüsse im Landesgesetzblatt.

Weiters wählen die Landtagsabgeordneten die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtags sowie deren/dessen Stellvertreter und Stellvertreterinnen, die Mitglieder des Bundesrates, die Landes-rechnungshofdirektorin/den Landesrechnungshof-direktor sowie die Vorsitzenden und Mitglieder der Ausschüsse.

Funktion der Kontrolle

Der Landtag kontrolliert die Arbeit der Landesregierung. Dafür stehen ihm mehrere Kontrollinstrumente zur Verfügung:

  • Fragerecht: Die Mitglieder des Landtags können schriftliche und mündliche Fragen an den Präsidenten/die Präsidentin des Landtags oder an die Mitglieder der Landesregierung stellen. Jeder Landtagsklub kann eine dringliche Anfrage stellen. Darüber hinaus dient die sogenannte „aktuelle Stunde“ zu Beginn der Landtagssitzungen der Kontrollfunktion.
  • Misstrauensvotum: Der gesamten Landesre­gierung oder einzelnen Mitgliedern kann durch Mehrheitsbeschluss das Vertrauen entzogen werden. Das bedeutet, der Landtag kann die ganze Landesregierung oder einzelne Landesräte abwählen.
  • Untersuchungsausschüsse: Jede Landtagspartei kann unabhängig von ihrer Größe einmal pro Legislaturperiode einen Untersuchungsausschuss einsetzen. Darüber hinaus kann ein Viertel der Mitglieder des Landtags die Einsetzung eines solchen Ausschusses verlangen.
  • Resolutionsrecht: Der Landtag kann Wünsche beschließen, mit der die Landesregierung zu einem bestimmten Verhalten aufgefordert wird.

Der Landtag kontrolliert auch die finanzielle Gebarung der Landesregierung, indem er den Budgetvorschlag einschließlich Dienstpostenplan und den Rechnungsabschluss beschließt. Sämtliche Ausgaben der Landesregierung müssen vom Landtag genehmigt werden. Für diese Aufgabe steht dem Landtag ein eigenes Kontrollorgan, der Landesrechnungshof, zur Verfügung. Der Landesrechnungshof ist die wichtigste Institution, die den Kärntner Landtag bei ihrer Kontrollfunktion unterstützt. Neben der Arbeit der Landesregierung kontrolliert er auch die Gemeinden und die öffentlichen Institutionen und Gesellschaften. Er überprüft vor allem, ob die eingesetzten Steuergelder effizient genutzt werden und überprüft und begleitet große Projekte, die das Land selbst durchführt oder von Unternehmen, an denen das Land beteiligt ist.

Autorinnen: Kathrin Stainer-Hämmerle (FH Kärnten), Vera Ratheiser (FH Kärnten)

Damit der Text gut verständlich ist, wurde für alle Funktionsbezeichnungen die männliche Form gewählt. Das entspricht mehrheitlich der aktuellen Situation. In einer Demokratie sollte es jedoch Ziel sein, dass in allen Positionen sowohl Männer als auch Frauen sowie Personen aller Altersgruppen vertreten sind.